Notfallhilfe

Sofortkontakt unter:
Tel.: 01511/5283488
Email: info@kanzlei-reiger.de
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden. Sie haben das Recht im Strafverfahren jederzeit einen Anwalt hinzuzuziehen.
 
Durch eine unbedarfte Einlassung zu Ihrer Person oder zum Tatvorwurf können Sie die Konsequenzen einer Tat ganz erheblich verschlimmern. Sie verbessern Ihre Situation auch nicht. Eine Einlassung kann ohne Nachteile für Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren erfolgen.

Bewahren Sie einen kühlen Kopf, wenn die Polizei an Ihrer Tür klingelt und Ihre Wohnung durchsuchen will.

  • Überprüfen Sie, ob ein Durchsuchungsbeschluss eines Richters vorliegt.
  • Die Polizei darf nur mit richterlichem Beschluss Ihre Wohnung betreten. Liegt ein solcher nicht vor, müssen Sie die Polizei nicht in Ihre Wohnung lassen.
  • Rufen Sie umgehend einen Anwalt an und lassen Sie sich beraten. Ein Anwalt hat das Recht bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
  • Bleiben Sie so gelassen und freundlich wie möglich.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache.
  • Bestehen Sie auf eine schriftliche Mitteilung zum Grund der Durchsuchung (Durchsuchungsbescheinigung), wenn kein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss des Gerichts vorliegt.
  • Achten Sie auf die Vorlage einer vollständige Liste der Dinge, die bei Ihnen beschlagnahmt und mitgenommen werden (Beschlagnahmeverzeichnis).
  • Suchen Sie spätestens nach der Durchsuchung umgehend anwaltliche Hilfe.

Wenn Sie verhaftet worden sind, sollten Sie umgehend einen erfahrenen Verteidiger beauftragen.

  • Sie haben im Polizeigewahrsam das Recht, einen Verteidiger zu sprechen. Machen Sie davon im Zweifel Gebrauch.
  • Ein Anwalt hat das Recht, Sie im Polizeigewahrsam zu besuchen. Beharren Sie im Zweifel darauf.
  • Seien Sie freundlich zu den Beamten, aber machen Sie keine Angaben zur Sache.
  • Die Höchstdauer eines Polizeigewahrsams sind 24 Stunden. Dann müssen Sie entweder freigelassen werden oder einem Haftrichter vorgeführt werden, der dann über Haft oder Freilassung entscheidet.
  • Durch frühzeitige Einschaltung eines Anwalts kann die Untersuchungshaft in vielen Fällen noch vermieden werden.
  • Machen Sie auch vor dem Haftrichter ohne Verteidiger keine Angaben. Ziehen Sie unbedingt Ihren Vertrauensanwalt hinzu. Das Gericht wird Ihnen sonst einen Verteidiger beiordnen.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft gegen Sie eine Anklageschrift beim zuständigen Gericht einreichen. Die Staatsanwaltschaft geht dann davon aus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und Sie in einem Gerichtsprozess verurteilt werden.

Diese Anklageschrift wird Ihnen vom Gericht zugestellt. Bevor direkt ein Gerichtstermin in Ihrem Verfahren ansteht, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob die Verfahrensvoraussetzungen überhaupt vorliegen.

Wenn Sie eine Anklageschrift erhalten, ist dies oft die letzte Möglichkeit, um noch eine wirksame Verteidigung führen zu können. Nehmen Sie also schnell Kontakt zu Ihrem Vertrauensanwalt auf. In manchen Fällen wird Ihnen das Gericht sonst einen Verteidiger beiordnen.


Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, wird Ihnen damit seitens der Ermittlungsbehörde rechtliches Gehör gewährt. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie auch in diesen Fällen keine Einlassung machen. Kontaktieren Sie Ihren Vertrauensanwalt. Er wird für Sie Akteneinsicht in die Ermittlungsakte beantragen und mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie erarbeiten.

Einlassungen zur Person und Sache sind dann immer noch möglich.


Mit dem Tag der Zustellung eines Strafbefehls beginnt eine zweiwöchige Einspruchsfrist. Wenn Sie innerhalb dieser Frist nichts unternehmen, wird der Strafbefehl so wie er Ihnen vorliegt rechtskräftig. Es bleibt dann ein rein schriftliches Verfahren.

Der Strafbefehl wirkt mit Rechtskraft wie eine Verurteilung in einem mündlichen Verfahren. Die Strafe kann in Register eingetragen werden und die Fahrerlaubnis kann Ihnen entzogen werden.

Lassen Sie sich nach Zustellung eines Strafbefehls schnell von Ihrem Vertrauensanwalt beraten. Wenn ein Einspruch gegen den Strafbefehl Sinn macht, wird er Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Verteidigung erarbeiten. Oft kann hier zumindest eine geringere (Geld-) Strafe für Sie erreicht werden.